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Entwurf einer Rechtsverordnung zur Änderung von Vorschriften über wohnungswirtschaftliche Berechnungen
nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz (II. Berechnungsverordnung)

Erste Verordnung zur Korrektur der Berechnung von Kostenmieten im Sozialen Wohnungsbau in Berlin

 

Auf Grund des § 28 des Wohnungsbindungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2404), das zuletzt durch Artikel 126 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Rechtsverordnung gilt für Wohnungen im Bundesland Berlin, die mit Aufwendungshilfen gefördert wurden und bei denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Rechtsverordnung die Eigenschaft „öffentlich gefördert“ besteht.

(2) Durch diese Rechtsverordnung werden Vorschriften der Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz (Zweite Berechnungsverordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2178), zuletzt geändert durch Artikel 78 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2614), geändert.

§ 2 Änderung von Vorschriften der II. Berechnungsverordnung

(1) In § 12 Absatz 4 Satz 3 der Zweiten Berechnungsverordnung werden die Worte „in der bisherigen Weise“ gestrichen.

(2) § 21 der Zweiten Berechnungsverordnung wird wie folgt geändert:

  1. 21 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt neu gefaßt: „Der niedrigere Zinssatz bleibt nach der Ersetzung des Fremdmittels durch andere Mittel, deren Kapitalkosten höher sind, maßgebend, wenn die Ersetzung auf Umständen beruht, die der Bauherr zu vertreten hat; § 23 Abs. 5 bleibt unberührt.“
  2. Folgender Absatz 5 wird eingefügt: „Soweit Fremdmittel im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung planmäßig getilgt sind, ist für sie eine Verzinsung in Höhe von Null vom Hundert anzusetzen und auszuweisen.“
  3. Folgender Absatz 6 wird eingefügt: „Soweit Fremdmittel nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung planmäßig getilgt werden, gilt folgendes:
    1. Für Tilgungsbeträge, die in der ersten Jahreshälfte erbracht werden, ist bis zum 30. Juni des Jahres, in dem sie erbracht worden sind, die bisherige Verzinsung und danach eine Verzinsung in Höhe von Null vom Hundert anzusetzen und auszuweisen.
    2. Für Tilgungsbeträge, die in der zweiten Jahreshälfte erbracht werden, ist bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem sie erbracht worden sind, die bisherige Verzinsung und danach eine Verzinsung in Höhe von Null vom Hundert anzusetzen und auszuweisen. Dies gilt auch für Tilgungen, die zwischen dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung und dem 31.12.2017 geleistet werden.“
  4. Folgender Absatz 7 wird eingefügt: „Soweit nach den Absätzen 5 und 6 für getilgte Fremdmittel eine Verzinsung von Null vom Hundert anzusetzen und auszuweisen ist, leiten sich aus diesen Fremdmitteln Kapitalkosten in Höhe von Null Euro ab.“

(3) In § 22 wird folgender Absatz 6 eingefügt: „Planmäßig getilgte Fremdmittel sind keine unverzinslichen Fremdmittel im Sinne des Absatzes 1“.

(4) § 23 Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt neu gefaßt: „Durch die planmäßige Tilgung von Fremdmitteln ändern sich die Kapitalkosten nur nach Maßgabe von § 21 Absatz 5 bis 7.“

§ 3 Inkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetzes- und Verordnungsblatt von Berlin in Kraft.

 

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Schwab mieterstadt.de – Entwurf Rechtsverordnung 15. Dezember 2017

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